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   VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08   

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VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08 (https://dejure.org/2008,31545)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 (https://dejure.org/2008,31545)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 2 K 206/08 (https://dejure.org/2008,31545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08
    In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger unter anderem auf die sog. "Vivento-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -.

    BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 ff.

    BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a. a. O..

    BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a. a. O.; sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O. § 26 BBG RZ 23 b m. w. N.

  • VGH Bayern, 09.04.2008 - 15 CS 08.257

    Deutsche Post AG; Versetzung; Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes;

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08
    Bay.VGH, Beschluss vom 09.04.2008 - 15 CS 08.257 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1981 - 4 S 2356/80

    Beamter des allgemeinen höheren Dienstes - laufbahnentsprechender Aufgabenkreis

    Auszug aus VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08
    Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 26 BBG RZ 2a; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.1981 - 4 S 2356/80 -.
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Auf die Klage der Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) ebenfalls fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe, beschränkte diese Feststellung allerdings wiederum nur auf die fehlerhafte Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Bauchigen und der Schmalen Windelschnecke, die diese mangels Eigentums an mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundstücken zwar nicht nach nationalem Prozessrecht, wohl aber aufgrund ihrer Stellung als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des Art. 10a UVP-RL geltend machen könne.

    Die von der Mutter der Kläger zu 30) und 31), der Klägerin zu 3), in dem Verfahren 2 K 206/08 eingelegte und nach ihrem Tode im November 2012 von ihren Söhnen in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführte Berufung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 286/11 - ebenso zurückgewiesen, wie die Berufung der zunächst aus den Klägern zu 30) und 31) sowie ihrer Mutter gebildeten Erbengemeinschaft, der Klägerin zu 15) des Verfahrens 2 K 369/08.

    Die Klage der Klägerin zu 43) wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) in vollem Umfang abgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Die nach einer Beteiligung bereits im ersten Planfeststellungsverfahren erfolgte Abweisung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 1)) steht der Klagebefugnis der Klägerin zu 43) nicht entgegen.

    a) Aus der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 zu den Klagen der Klägerin zu 1) (2 K 193/08), der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) (2 K 393/08) sowie der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 30) und zu 31) (2 K 206/08) ergibt sich gegenüber diesen Klägern mit Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO, dass die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW angestellte und nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992, L 206/7) - Habitatsrichtlinie - FFH-RL - erforderliche naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung insoweit an einem erheblichen Ermittlungsfehler litt, als dort - allein unter Hinweis auf die Erfahrungen im Bereich der Rückhalteräume Altenheim und Söllingen/Greffern und ohne weitere Untersuchungen zu den Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser Schneckenarten bei Überflutungen ihres Lebensbereichs - angenommen worden war, dass die Hochwasserrückhaltung keine Auswirkungen auf die im nördlichen Bereich der Taubergießenmündung nachgewiesenen und als maßgeblicher Bestandteil der Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebietes "Taubergießen, Elz, Ettenbach" (Nr. 7712-341) aufgeführten Bestände der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Weichtierarten der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken ( vertigo moulinsiana und vertigo angustior ) habe.

    Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt.

    Soweit die Mutter der Kläger zu 30) und zu 31) Klage erhoben hatte, war diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 206/08 - (dort Klägerin zu 3)) in Bezug auf einen Abwägungsmangel der möglichen Gefahren der Flutungen für das Trinkwasserschutzgebiet Ottenheim und die Gebäude in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim mit der Begründung abgewiesen worden, dass dies - auch unter Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 - zu keiner subjektiven Rechtsverletzung führe, nachdem die Klägerin schon nicht Eigentümerin von solchen Grundstücken sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Die Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die neben dem Planfeststellungsbeschluss 42 Akten-Ordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 26 Bände Behördenakten nebst Info-Ordner umfassen, die Antragsunterlagen des Vorhabenträgers (37 Akten-Ordner), die den Polder Althenheim betreffenden Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren- 2 K 196/08 -,- 2 K 393/08 -,- 2 K 206/08 - und - 2 K 369/08 - liegen dem Senat vor.
  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den weiteren Verfahren 2 K 193/08, 2 K 206/08, 2 K 276/08, 2 K 277/08, 2 K 290/08, 2 K 291/08, 2 K 292/08, 2 K 323/08, 2 K 332/08, 2 K 366/08, 2 K 369/08, 2 K 370/08 und 2 K 393/08 erörtert worden.

    Das Landratsamt Ortenaukreis war - entgegen allerdings der Auffassung der Kläger in den Parallelverfahren 2 K 206/08, 290/08, 323/08 und 369/08 - für die Planfeststellung zuständig.

  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 3 U 146/09

    Räumungspflicht von Haupt- und Untermieter nach Kündigungserklärung,

    Sie hat in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 206/08 beim Amtsgericht Potsdam den Zuschlag erhalten; der entsprechende Beschluss ist inzwischen rechtskräftig (Kopie GA II 275).
  • VG München, 27.01.2012 - M 21 S 11.4840

    Versetzung einer zur ... GmbH beurlaubten Beamtin der Deutschen Postbank AG zur

    Ob eine Versetzung rechtswidrig ist, wenn bei der neuen Dienststelle absehbar überhaupt kein zulässig übertragbarer Dienstposten zur Verfügung steht, die Versetzung also absehbar zu keiner Übertragung amtsangemessener Aufgaben, vielmehr bis auf Weiteres ganz oder im Wesentlichen zur Nichtbeschäftigung führen wird (so VG Saarlouis vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 - juris), kann vorliegend offen bleiben, weil für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
  • VG Saarlouis, 17.10.2011 - 2 L 416/11

    Zum Rechtsschutz gegen eine so genannte statusberührende Versetzung im

    in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25.1.1967, wie zuvor; siehe auch das Urteil der Kammer vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 - ferner: Schnellenbach, a.a.O., Seite 92.
  • VG München, 11.02.2010 - M 21 S 10.208

    Stellenkatalog DP AG

    Im Rahmen der Versetzungsverfügung ist daher regelmäßig nicht zu prüfen, welches konkret-funktionelle Amt dem Versetzten bei der Zielbehörde übertragen wird (Lemhöfer in Plog/Wiedow/Lemhö-fer/Bayer, BBG, zu § 26 a.F., Rdnr. 2a; VG Saarlouis vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 - juris, zur Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Antragsgegnerin).
  • VG München, 18.12.2009 - M 21 K 08.5671

    Gesamtbetriebsvereinbarung Service Niederlassung (GBV SNL) Filialen vom 23.

    Dies ist eine von der Versetzung unabhängige Maßnahme, denn grundsätzlich gehört die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bei der neuen Behörde nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, so dass im Rahmen der Versetzungsverfügung regelmäßig nicht zu prüfen ist, welches konkret funktionelle Amt dem Versetzten bei der Zielbehörde übertragen wird (Lemhöfer in Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, zu § 26 a.F., Rdnr. 2a; VG Saarlouis vom 16.12.2008 - 2 K 206/08 - juris, zur Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Beklagten).
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